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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1
Auftragsgrundlagen

Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Lieferungen und Leistungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung jeden Auftrages sind in der angegebenen Reihenfolge:

a) Der Vertrag mit diesen allgemeinen Vertragsbedingungen;

b) Das Verhandlungs- und Vergabeprotokoll;

c) Das Leistungsverzeichnis (Angebot einschließlich der diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Gutachten, Baubeschreibung, Erläuterung der Bauaufgabe, soweit sie diesen Vertragsbedingungen nicht widersprechen);

d) Die Verdingungsordnung für die Bauleistungen (VOB, Teile B und C);

e) Das Werkvertragsrecht des BGB.

Etwa widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht.

§ 2
Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Werkvertrages, in dem Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen gegenüber dem Angebot festgelegt werden, schriftliche und mündliche Kostenanschläge und andere Beschreibungen, insbesondere Angaben über Preise, Maße, Gewicht und ähnliches sind unverbindlich, sofern sie nicht von uns bei Vertragsabschluss oder in einer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt werden. Muster gelten in jedem Falle nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben. Kommt ein schriftlicher Vertrag nicht zustande, gilt der Auftrag dann als erteilt, wenn er von uns mit Übersendung unserer allgemeinen Vertragsbedingungen schriftlich bestätigt wird und dieser Auftragsbestätigung nicht binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang schriftlich widersprochen wird. Angebote von uns verpflichten uns ohne schriftlichen Vertragsabschluss oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Mündliche Abreden mit anderen Personen als der Geschäftsleitung sind unwirksam, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart.

§ 3 Preisgestaltung

Die Einheitspreise des Angebotes oder die festgelegte Pauschalsumme sind Festpreise und enthalten alles, was für eine funktionsgemäße Gesamtleistung einschließlich aller Nebenleistungen erforderlich ist. Für reine Materiallieferungen berechnen wir den Preis zzgl. Verpackung und Transportkosten. Für Verlegearbeiten berechnen wir grundsätzlich nach Aufmaß, es sei denn, es wurde ein Pauschalvertrag oder Abrechnung auf Stundenlohnbasis vereinbart. Mehrkosten für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden zusätzlich berechnet. Bei Abrechnung auf Stundenlohnbasis nehmen wir die Berechnung nach den vorgelegten Rapportnachweisen vor. Sollte unsererseits Sonderaufwand infolge Arbeitserschwernis, Behinderung etc. entstehen, sind wir nach entsprechendem Vorbehalt zu angemessener Mehrberechnung berechtigt. Mehrwertsteuer wird in der zur Zeit der Rechnungsstellung geltenden Höhe zusätzlich vergütet.

§ 4 Ausführungszeit

Ausführungs- und Lieferfristen richten sich nach dem schriftlichen Vertrag. Wurden vertraglich festgelegte Termine und Fristen aus Gründen überschritten, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der jeweiligen Verzögerung, wobei jedoch bei längeren Zeitverzögerungen zu berücksichtigen ist, dass wir Material und Arbeitskräfte nicht beliebig lange sofort einsatzbereit halten können. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Ausführungsfristen bzw. deren Unterbrechung die einschlägigen Vorschriften der VOB/B. Betriebsstörungen größeren Umfangs, Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände, gleichgültig ob bei uns oder unseren Lieferanten, berechtigen uns, die Ausführungs- oder Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu erweitern oder ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung bei uns oder unseren Lieferanten vorliegt.

§ 5 Versand

Bei reinen Warenlieferungen (ohne Verlegearbeiten) erfolgt die Übersendung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Übergabe unserer Ware an den Auftraggeber gilt dann mit Übernahme durch das Beförderungsunternehmen als erfolgt. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn die Ware unseren Betrieb verlässt und für den Transport betriebseigene Transportmittel verwendet werden. In diesem Falle haften wir nur bei Schadenseintritt durch grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Der Auftraggeber verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bis zum Widerruf für uns unentgeltlich. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin dafür eine Deckungsversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Der Auftraggeber ist zur Veräußerung unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur in gewöhnlichem Geschäftsgang zu normalen Geschäftsbedingungen berechtigt, sofern er sich uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen nicht in Rückstand befindet. Sämtliche im Falle der Weiterveräußerung, oder aus sonstigem Rechtsgrund entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Auftraggeber zur Sicherung bereits jetzt und unabhängig davon ab, ob unsere Ware und Leistungen ohne oder nach Verarbeitung betroffen sind. Verarbeitung, Verbindung oder Veräußerung unserer Ware und Leistung erfolgt für uns, sodass in jedem Falle uns das Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis unserer Ware und Leistung zusteht. Unsere Ware und Leistungen dürfen in keinem Fall als Sicherheit in irgendeiner Form abgegeben werden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unsere Ware oder Forderungen hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Evtl. Kosten der Sicherstellung gehen zu seinen Lasten. Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die Herausgabe unserer Ware und Leistungen zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir ihn ausdrücklich erklären. Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Zahlungen an uns sind grundsätzlich ohne Skonto oder sonstigen Abzug zu leisten, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Abschlagszahlungen sind aufgrund der eingereichten Abschlagsrechnung innerhalb von 18 Werktagen nach Maßgabe der jeweils nachgewiesenen, auf der Baustelle erbrachten Leistung oder entsprechend dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan vollständig auszuzahlen. Der Zahlungsplan setzt Terminerfüllung voraus und wird bei Terminverzögerung dem tatsächlichen Leistungsstand angepasst. Reine Waren und Materiallieferungen (ohne Verlegearbeiten) sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zzgl. Mehrwertsteuer zahlbar. Im Übrigen gilt für die Zahlungsweise der schriftliche Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme unserer fertiggestellten Werkleistung nach Vorlage einer Schlussrechnung. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe eigener Kreditbelastung, in jedem Falle jedoch mindesten 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank aus dem jeweiligen Bruttobetrag zu berechnen. Ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu.

§ 8 Rücktritt und Kündigung

Rücktritt und Kündigung des Vertrages richten sich zunächst nach den Bestimmungen der VOB/B, lediglich ergänzen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Verlegearbeiten

Der Auftraggeber hat uns die Aufforderung zum Beginn der Verlegearbeit spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es wurde vertraglich ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt.

Der Auftraggeber übernimmt auf seine Kosten und Gefahr, die Verlegevoraussetzungen zu Beginn und während der Dauer der Arbeiten sicherzustellen.

Dazu gehören insbesondere:

a) Normgerechte Herstellung sowie ausreichende Trockenheit und sachgemäßer Zustand des Unterbodens;

b) Untergrundtemperaturen sind zwischen 18 Grad bis maximal 22 Grad C mindestens 3 Tage vor, während und noch 14 Tage nach Ausführung der Arbeiten zu halten;

c) Unbenutztheit der Arbeitsräume nach Baufortschritt;

d) Die zu belegenden Flächen müssen vorab plan, raumbeständig, trocken, dicht, hart, rissefrei, sauber, gipsputz- und mörtelfrei sein. 

Der vom Auftraggeber ordnungsgemäß vorzubereitende Unterboden wird von uns vor dem Arbeitsbeginn auf seine Eignung geprüft, wobei sich unsere Prüfpflicht auf Stichproben beschränkt.

Ob diese Arbeitsvoraussetzungen vorliegen, wird ausschließlich von uns fachgemäß beurteilt. Bedenken im Hinblick auf sämtliche Vorarbeiten, von denen unter Umständen die Qualität unserer eigenen Werkleistung abhängt, teilen wir dem Auftraggeber mit Vorschlägen zu ihrer Behebung mit. Weißt er die Herstellung geeigneter Arbeitsvoraussetzung bzw. unsere Bedenken zurück, so sind wir von jeder Haftung im Hinblick auf etwaige Vorarbeiten frei; das Recht zur Kündigung bleibt dann vorbehalten.

Wir sind berechtigt, Arbeiten auch durch Mit- oder Subunternehmer ausführen zu lassen. Vereinbarungen und Absprachen jeglicher Art mit unseren Arbeitern, Vertretern, Mit- oder Subunternehmern verpflichten uns nur nach unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

§ 10 Abnahme und Gewährleistung

Nach Abschluss unserer vertraglichen Leistungen erfolgt nach schriftlicher Ankündigung eine förmliche Abnahme im Sinne des § 12 VOB/B. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme unserer Leistung durch den Auftraggeber und richtet sich im Hinblick auf die Dauer nach § 13 Ziff. 4 VOB/B. Wir sind berechtigt und verpflichtet, sämtliche Mängel an unserer Werkleistung während der Gewährleistungsfrist – nach unserer Wahl – im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf unsere Kosten zu beseitigen, wenn wir hierzu von dem Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich aufgefordert werden. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen, wenn er vor oder während der Verlegearbeiten die Voraussetzung gem. § 9 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen nicht einhält bzw. eingehalten hat. Wir haften gleichfalls nicht für Mängel an Vorarbeiten von Drittunternehmen, die für uns nicht erkennbar waren oder auf die wir mit schriftlichem Vorbehalt ausdrücklich hingewiesen haben. Unsere Haftungsverpflichtung erlischt des Weiteren, wenn an unserer Ware und/oder Leistung Nachbesserungen oder sonstige Einwirkungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel in keinem ursächlichen Zusammenhang mit Nachbesserung oder sonstiger Wirkung steht.  Gewährleistungsansprüche für unsere Ware und/oder Leistung entfallen auch bei natürlichem Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Behandlung und im Falle höherer Gewalt. Im Übrigen haften wir für schriftlich im Vertrag oder unserer Auftragsbestätigung zugesicherten Eigenschaften, unabhängig hiervon grundsätzlich für die Mangelfreiheit gelieferter Ware und/oder erbrachter Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik.

§ 11 Sicherheitsleistung

Für die Dauer der Gewährleistungszeit kann ab einem Auftragswert ab 10.000.- € ein Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme einschl. Mehrwertsteuer einbehalten werden. Wir sind berechtigt, diesen zur Sicherheit einbehaltenden Betrag durch Übergabe einer auf die Gewährleistungszeit befristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse abzulösen.

§ 12 Mehr- der Minderleistung

Mehr- oder Minderleistungen sind auch bei Pauschalpreisverträgen zu berücksichtigen, soweit sie durch vom Auftraggeber angeordneten Plan- und Ausführungsänderungen sowie Zusatzaufträge bedingt sind, sie werden gesondert ermittelt und den vereinbarten Vertragspreisen hinzu gerechnet oder von diesen abgesetzt. Die Mehr- oder Minderkosten für derartige Leistungen werden von uns nach Bekanntwerden auf Preisbasis unseres Hauptangebotes ermittelt.

§ 13 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so steht dies deren Wirksamkeit im Übrigen nicht entgegen; es gelten dann zunächst die Regelungen der VOB/B, ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Schriftform

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Dahin gehende mündliche Abreden mit unserer Geschäftsleitung sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

§ 15 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für etwaige Streitigkeiten gilt die Anwendung des deutschen Rechts als vereinbart. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Verpflichtungen ist der Ort der Baustelle; für sonstige Ansprüche unser Geschäftssitz. Als Gerichtsstand gilt – unter Kaufleuten – für beide Vertragsteile Aschaffenburg als vereinbart. Im Übrigen gelten zur Frage des Gerichtsstandes die gesetzlichen Regelungen.

§ 16 Einbeziehung dieser AGB

Der Auftraggeber bestätigt durch seine Unterschrift oder die widerspruchslose Annahme der AGB bei Auftragserteilung, die vorstehenden Vorschriften und Bedingungen zu kennen und mit ihrer Geltung für den erteilten Auftrag einverstanden zu sein.