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Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Lieferungen und Leistungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung jeden Auftrages sind in der angegebenen Reihenfolge:
a) Der Vertrag mit diesen allgemeinen Vertragsbedingungen;
b) Das Verhandlungs- und Vergabeprotokoll;
c) Das Leistungsverzeichnis (Angebot einschließlich der diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Gutachten, Baubeschreibung, Erläuterung der Bauaufgabe, soweit sie diesen Vertragsbedingungen nicht widersprechen);
d) Die Verdingungsordnung für die Bauleistungen (VOB, Teile B und C);
e) Das Werkvertragsrecht des BGB.
Etwa widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht.
Der Auftraggeber hat uns die Aufforderung zum Beginn der Verlegearbeit spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es wurde vertraglich ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt.
Der Auftraggeber übernimmt auf seine Kosten und Gefahr, die Verlegevoraussetzungen zu Beginn und während der Dauer der Arbeiten sicherzustellen.
Dazu gehören insbesondere:
a) Normgerechte Herstellung sowie ausreichende Trockenheit und sachgemäßer Zustand des Unterbodens;
b) Untergrundtemperaturen sind zwischen 18 Grad bis maximal 22 Grad C mindestens 3 Tage vor, während und noch 14 Tage nach Ausführung der Arbeiten zu halten;
c) Unbenutztheit der Arbeitsräume nach Baufortschritt;
d) Die zu belegenden Flächen müssen vorab plan, raumbeständig, trocken, dicht, hart, rissefrei, sauber, gipsputz- und mörtelfrei sein.
Der vom Auftraggeber ordnungsgemäß vorzubereitende Unterboden wird von uns vor dem Arbeitsbeginn auf seine Eignung geprüft, wobei sich unsere Prüfpflicht auf Stichproben beschränkt.
Ob diese Arbeitsvoraussetzungen vorliegen, wird ausschließlich von uns fachgemäß beurteilt. Bedenken im Hinblick auf sämtliche Vorarbeiten, von denen unter Umständen die Qualität unserer eigenen Werkleistung abhängt, teilen wir dem Auftraggeber mit Vorschlägen zu ihrer Behebung mit. Weißt er die Herstellung geeigneter Arbeitsvoraussetzung bzw. unsere Bedenken zurück, so sind wir von jeder Haftung im Hinblick auf etwaige Vorarbeiten frei; das Recht zur Kündigung bleibt dann vorbehalten.
Wir sind berechtigt, Arbeiten auch durch Mit- oder Subunternehmer ausführen zu lassen. Vereinbarungen und Absprachen jeglicher Art mit unseren Arbeitern, Vertretern, Mit- oder Subunternehmern verpflichten uns nur nach unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.